Rechtsprechung
LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 32/11 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
Verfahrensgang
- SG Hannover, 21.02.2011 - S 61 KA 56/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 32/11
- BSG, 19.02.2014 - B 6 KA 42/13 B
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 32/11
Soweit der Kläger dies für überzogen oder willkürlich hält, entspricht dies im Grundsatz nicht der Rechtsauffassung des BSG, zumal im SGB V - zwar in einem anderen Zusammenhang, aber bei in mancher Hinsicht vergleichbarer Interessenlage - auch pauschalierte prozentuale Abschläge vorgesehen sind (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 mwN).Zumindest im Fall des Klägers, der vor dem hier maßgeblichen Abrechnungszeitraum in 10 Quartalen durchgehend die gesetzten Abrechnungsfristen teilweise bis zu mehr als 5 Wochen überschritten hat, ist es - auch angesichts der in diesem Verfahren substanzlosen Erklärungsversuche für dieses Verhalten - ersichtlich angemessen, einmalig eine pauschalierte Verwaltungsgebühr für den damit verbundenen Aufwand in Höhe von 5 vH des Honorarwerts im Quartal II/2007 zu erheben (vgl zur Berechtigung, den Umstand eines wiederholten Fristversäumnisses bei der Gebührenerhebung zu berücksichtigen BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19).
- BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2013 - L 3 KA 32/11
In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei geklärt, dass eine Sanktionierung von Fristüberschreitungen bei der Einreichung von Abrechnungsunterlagen zulässig sei (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37).Durch diese Ziele ist sogar der mit einem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung iSv Art. 12 Abs. 1 S 2 Grundgesetz (GG) dar (vgl hierzu BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 mwN).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2013 - L 3 KA 116/11 Es mag zwar zutreffend sein, dass der Verwaltungsmehraufwand für die Bearbeitung verspäteter Abrechnungen nicht von der Höhe der Honorarforderung abhängig ist, sodass allein der Umfang des Verwaltungsmehraufwands - zu dem zB der Aufwand für manuelle Einlesung, Sortierung und Prüfung, zusätzliche Kontaktierungen des säumigen Vertragsarztes und für zusätzliche Buchhaltung gehören kann (vgl Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - L 3 KA 32/11) - eine Bemessung des Abzugs nach einem prozentualen Anteil der jeweiligen Honoraranforderung nicht rechtfertigen könnte.
Diese haben vielmehr auch die Bedeutung einer Sanktion, mit der erreicht werden soll, dass die Honorierung der in einem Quartal erbrachten vertragsärztlichen Leistungen möglichst aus dem für dieses Quartal zur Verfügung stehenden Gesamtvergütungsvolumen erfolgt, weil nachträgliche Honorierungen dem Ziel einer zügigen und zeitgerechten Vergütung der Vertragsärzte zuwiderlaufen (Senatsurteil vom 29. Mai 2013 aaO, mwN).
- SG Hannover, 19.10.2016 - S 61 KA 817/12 Bei der in § 20 Abs. 6 der Abrechnungsanweisung enthaltenen Formulierung, dass bei einer verspäteten Einreichung der Abrechnung "als Abgeltung für zusätzlichen Verwaltungsaufwand" eine Gebühr auferlegt werden könne, handelt es sich lediglich um eine Erklärung, nicht aber um eine tatbestandliche Voraussetzung der Gebühr (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Mai 2013 - L 3 KA 32/11).